07.08.2026

Pflegeneuordnungsgesetz: Was der Referentenentwurf für ambulante Dienste bedeuten könnte

Die Bundesregierung will die Pflegeversicherung grundlegend verändern. Das geplante Gesetz heißt Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG. Seit Anfang Juni 2026 liegt dazu ein sogenannter Referentenentwurf vor. Das ist ein erster Vorschlagstext eines Ministeriums, über den Regierung und Parlament noch entscheiden müssen. Für ambulante Pflegedienste – also Pflegedienste, die Menschen zu Hause versorgen – könnten die geplanten Änderungen weitreichende Folgen haben: neue Budgets statt einzelner Leistungen, eine neue Beratungsleistung, strengere Regeln bei der Einstufung in einen Pflegegrad und eine zeitweise Aussetzung der Tarifbindung. Dieser Beitrag erklärt in einfacher Sprache, was im Entwurf steht, wie sicher die Pläne schon sind und was sie für ambulante Dienste bedeuten könnten.

Wichtig vorweg: Es handelt sich bislang um einen Entwurf. Nichts davon ist bereits geltendes Recht. Bis ein Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, gelten die heutigen Regeln der Pflegeversicherung unverändert weiter.

Auf einen Blick

  • Was: Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG)

  • Wer: Vorgelegt vom Bundesministerium für Gesundheit

  • Veröffentlicht: Anfang Juni 2026 (Bearbeitungsstand 3./4. Juni 2026)

  • Status: Noch nicht vom Kabinett beschlossen; erste Beratung im Bundestag frühestens im Herbst 2026 erwartet

  • Geplantes Inkrafttreten: überwiegend zum 1. Januar 2027, einzelne Bausteine erst zum 1. Januar 2028

  • Ziel: Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren und Leistungen neu ordnen

  • Besonders betroffen: häusliche Pflege, ambulante Pflegedienste, pflegende Angehörige, Menschen mit Pflegegrad 1

Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz überhaupt?

Die Pflegeversicherung gibt es seit 1995. Ihre Regeln stehen in einem eigenen Gesetzbuch, dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, das in Fachkreisen meist kurz SGB XI genannt wird. Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz will das Bundesministerium für Gesundheit große Teile dieses Regelwerks verändern.

Zwei Ziele stehen im Vordergrund:

  1. Die Finanzen sichern. Die Ausgaben der Pflegeversicherung steigen seit Jahren stärker als die Einnahmen aus den Beiträgen. Ohne Gegenmaßnahmen könnte die Pflegeversicherung schon bald in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

  2. Die Leistungen neu ordnen. Statt vieler einzelner Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Entlastungsbetrag sollen wenige, flexibler nutzbare Budgets treten. Außerdem soll die Vorbeugung von Pflegebedürftigkeit – also Prävention – stärker gefördert werden.

Bevor ein Gesetz beschlossen wird, durchläuft es in Deutschland mehrere Stufen. Am Anfang steht der Referentenentwurf: ein Arbeitsentwurf, den das zuständige Ministerium erarbeitet. Danach können Verbände dazu Stellung nehmen, anschließend berät das Kabinett, es folgen mehrere Lesungen im Bundestag und am Ende die Zustimmung des Bundesrats. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich aktuell noch ganz am Anfang dieses Weges.

Wie weit ist das Gesetz schon? Der aktuelle Stand

Der Zeitplan für das Pflegeneuordnungsgesetz hat sich mehrfach verschoben. Ein Überblick über die wichtigsten Stationen:

Datum

Ereignis

3./4. Juni 2026

Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht den Referentenentwurf

10. Juni 2026

Verbände und Fachorganisationen können dazu Stellung nehmen (sehr kurze Frist)

Mai bis Juli 2026

Mehrere angekündigte Termine für den Kabinettsbeschluss verstreichen ohne Entscheidung

29. Juli 2026

Wechsel an der Ministeriumsspitze: Carsten Linnemann übernimmt das Amt

September 2026

Kabinettsberatung wird derzeit für die September-Sitzungen erwartet

Herbst 2026

Erste Lesung im Bundestag frühestens erwartet

1. Januar 2027

Geplantes Inkrafttreten der meisten Regelungen

1. Januar 2028

Geplantes Inkrafttreten einzelner Bausteine, etwa der neuen Pflegebegleitung

Ein wichtiges Detail für die Einordnung: Am 29. Juli 2026 hat Bundeskanzler Friedrich Merz sein Kabinett umgebaut. Die bisherige Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) wechselte an die Spitze des Bundeskanzleramts. Neuer Bundesgesundheitsminister wurde der bisherige CDU-Generalsekretär Dr. Carsten Linnemann. Er kündigte an, die von Warken begonnene Pflegereform grundsätzlich fortzuführen. Ob und wie sich dadurch einzelne Inhalte des Entwurfs noch verändern, ist derzeit offen.

Weil der Kabinettsbeschluss wiederholt verschoben wurde, gilt eine Verabschiedung des Gesetzes vor 2027 als unsicher. Für ambulante Dienste bedeutet das: Es besteht aktuell kein akuter Handlungsdruck, aber es lohnt sich, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen.

Warum soll die Pflegeversicherung überhaupt neu geordnet werden?

Die Pflegeversicherung steht vor zwei großen Herausforderungen. Erstens werden durch den demografischen Wandel immer mehr Menschen pflegebedürftig. Zweitens übersteigen die Ausgaben für Pflegeleistungen seit einiger Zeit deutlich die Einnahmen aus den Beiträgen. Nach Medienberichten aus dem Sommer 2026 rechnet das Ministerium für das Jahr 2027 mit einem Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro, sollte der Gesetzgeber nicht gegensteuern.

Der Entwurf enthält deshalb sowohl Maßnahmen, die Ausgaben bremsen sollen, als auch Maßnahmen, die zusätzliche Einnahmen bringen sollen – etwa eine höhere Beitragsbemessungsgrenze (das ist die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge berechnet werden) und eine neue Beitragspflicht für Minijobs. Wie hoch die tatsächlichen Einsparungen ausfallen würden, ist umstritten: Das Ministerium rechnet für 2027 mit rund 2,6 Milliarden Euro Einsparung, der Verband der Ersatzkassen hält dagegen nur 1,5 bis 1,7 Milliarden Euro für realistisch.

Die vier neuen Budgets: Das würde sich für die häusliche Pflege ändern

Der wohl größte Umbau betrifft die Leistungen für die häusliche Pflege. Heute gibt es mehrere getrennte Leistungen: das Pflegegeld, die Pflegesachleistung, den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege. Nach dem Entwurf sollen diese Leistungen in vier neue Budgets überführt werden:

  • Entlastungsbudget (ersetzt das heutige Pflegegeld): Dieses Geld können Pflegebedürftige frei verwenden, zum Beispiel um pflegende Angehörige finanziell zu unterstützen. Auch Verbrauchsmaterial wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel soll künftig daraus bezahlt werden.

  • Sachleistungsbudget (ersetzt die heutige Pflegesachleistung): Dieses Budget ist für professionelle Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst gedacht – und künftig auch für professionelle Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson zum Beispiel im Urlaub ist.

  • Sozialraumbudget (ersetzt den heutigen Entlastungsbetrag): Dieses Geld ist streng zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Nachbarschaftshilfe oder Begleitung zum Arzt. Die reguläre Pflege durch einen ambulanten Dienst ist davon ausdrücklich nicht umfasst.

  • Überbrückungsbudget (übernimmt Teile der heutigen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege): Dieses Budget soll für kurzfristige oder akute Situationen greifen, etwa wenn die häusliche Pflege plötzlich nicht mehr sichergestellt ist.

Für ambulante Pflegedienste ist vor allem das Sachleistungsbudget wichtig, weil darüber die eigentliche professionelle Pflege finanziert wird. Nach dem Entwurf sollen die Beträge für das Entlastungsbudget höher ausfallen als das heutige Pflegegeld. Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft, wie sich die monatlichen Beträge nach dem aktuellen Entwurf verändern könnten:

Pflegegrad

Heutiges Pflegegeld

Geplantes Entlastungsbudget

2

347 Euro

386 Euro

3

599 Euro

638 Euro

4

800 Euro

889 Euro

5

990 Euro

1.079 Euro

Ein wichtiger Punkt für neu eingestufte Pflegebedürftige: Wer erstmals den Pflegegrad 2 oder 3 zugesprochen bekommt, soll in den ersten drei Monaten nach dem Entwurf zunächst nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. Als Ausgleich ist eine intensivere Beratung durch die neue Pflegebegleitung vorgesehen (siehe unten) – die aber laut Zeitplan erst ab 2028 startet. Kritiker weisen deshalb auf eine mögliche Lücke von rund einem Jahr hin, in der die Kürzung schon greift, die versprochene Begleitung aber noch nicht.

Auch bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ändert sich die Struktur grundlegend. Heute steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 dafür ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Künftig sollen diese Situationen je nach Fall auf die vier neuen Budgets verteilt werden: professionelle Ersatzpflege über das Sachleistungsbudget, selbst organisierte Ersatzpflege über das Entlastungsbudget, Nachbarschaftshilfe über das Sozialraumbudget und Kurzzeitpflege über das Überbrückungsbudget. Der bisherige eigenständige Jahrestopf würde damit wegfallen.

Pflegegrad 1: Weniger Geld, aber mehr Beratung?

Besonders betroffen wäre der Pflegegrad 1. Der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich steht auch Menschen mit Pflegegrad 1 zu. Nach dem Entwurf soll das neue Sozialraumbudget aber nur noch für die Pflegegrade 2 bis 5 gelten. Für Pflegegrad 1 würde der Entlastungsbetrag damit ersatzlos entfallen.

Als Ausgleich sollen Menschen mit Pflegegrad 1 künftig Anspruch auf eine intensivierte Form der Beratung und Begleitung sowie auf Empfehlungen zu Präventionsangeboten haben. Auch der Zuschuss für einen barrierefreien Umbau der Wohnung und Pflegekurse sollen erhalten bleiben. Der Gedanke dahinter: Pflegegrad 1 soll stärker auf Vorbeugung ausgerichtet werden, um den Eintritt in einen höheren Pflegegrad möglichst lange hinauszuzögern.

Die neue Pflegebegleitung ab 2028: Chance und Streitpunkt zugleich

Ein zentraler Baustein des Entwurfs ist eine neue Leistung namens Pflegebegleitung. Sie soll ab dem 1. Januar 2028 als feste, laufende Leistung eingeführt werden – also ein Jahr später als der Großteil der übrigen Änderungen. Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, und ihre pflegenden Angehörigen sollen dadurch einen festen Ansprechpartner erhalten, der Beratung, Anleitung und Unterstützung im Pflegealltag bündelt. Der bisherige verpflichtende Beratungsbesuch nach Paragraf 37 Absatz 3 und die häuslichen Schulungen nach Paragraf 45 sollen zum 31. Dezember 2027 auslaufen und in der neuen Pflegebegleitung aufgehen.

Gerade für ambulante Pflegedienste ist dieser Punkt heikel. Beratungsbesuche und häusliche Schulungen gehören heute vielfach zum Aufgabenbereich ambulanter Pflegedienste und unabhängiger Beratungsstellen. Im Referentenentwurf werden diese jedoch nicht ausdrücklich als Anbieter der neuen Pflegebegleitung benannt. Mehrere Verbände befürchten deshalb, dass gewachsene, bewährte Beratungsstrukturen aus dem System herausfallen könnten – mit Folgen für die betroffenen Dienste selbst, aber auch für die Qualität und Neutralität der Beratung. Gleichzeitig warnen Fachleute, dass eine neue, zusätzliche Beratungsstruktur bestehende Angebote der Pflegedienste eher verdoppeln als sinnvoll ergänzen könnte.

Die Pflegebegleitung soll außerdem eine Kontrollfunktion bekommen: Dauert eine Akutversorgung über das neue Überbrückungsbudget länger als drei Tage, soll die Pflegebegleitung einschätzen, ob sie weiterhin notwendig ist, und dies an die Pflegekasse melden.

Strengere Begutachtung: Weniger Menschen sollen als pflegebedürftig gelten

Ein weiterer wichtiger Baustein betrifft die Begutachtung, also das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob und welchen Pflegegrad jemand bekommt. Der Entwurf sieht eine Anpassung dieses Begutachtungsverfahrens vor. Ziel ist es ausdrücklich, den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen zu bremsen. Das Bundesgesundheitsministerium begründet dies damit, dass die Leistungen stärker auf die größten Risiken ausgerichtet werden sollen.

In der Praxis würde das bedeuten: Nach neuen, strengeren Kriterien würden künftig voraussichtlich weniger Menschen einen Pflegegrad zugesprochen bekommen als nach den heutigen Regeln. Das würde die Pflegeversicherung finanziell entlasten – hätte aber auch direkte Folgen für ambulante Pflegedienste, deren Geschäftsgrundlage von der Zahl der Kundinnen und Kunden mit anerkanntem Pflegegrad abhängt. Sozialverbände wie der Paritätische Gesamtverband fordern, dass eine solche Anpassung wissenschaftlich fundiert sein muss und nicht in erster Linie der Ausgabenbegrenzung dienen darf.

Aussetzung der Tarifbindung: Der wohl größte Streitpunkt für ambulante Dienste

Aus Sicht vieler ambulanter Pflegedienste ist dies der brisanteste Punkt im gesamten Entwurf: die zeitweise Aussetzung der Tariftreueregelung. Seit einigen Jahren gilt in der Pflege die Regel, dass Pflegeeinrichtungen ihre Beschäftigten tarifgerecht bezahlen müssen, um überhaupt zur Versorgung zugelassen zu werden und um höhere Personalkosten gegenüber den Pflegekassen geltend machen zu können.

Nach dem Entwurf soll diese Regel über einen neuen Paragrafen (72 Absatz 3g im Elften Buch Sozialgesetzbuch) für mehrere Jahre ausgesetzt werden – konkret vom 2. Januar 2027 bis Ende Dezember 2029. In diesem Zeitraum wäre die tarifliche Entlohnung weder Voraussetzung für die Zulassung eines Pflegedienstes noch automatisch als angemessen anerkannter Maßstab in den Verhandlungen über die Pflegesätze. Bereits gezahlte Gehälter zum Stichtag 1. Januar 2027 dürften zwar nicht gesenkt werden, künftige Lohnsteigerungen sollen aber nur noch an eine allgemeine Steigerungsrate aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gekoppelt werden – und nicht mehr automatisch an tarifliche Erhöhungen.

Die Kritik daran ist branchenübergreifend deutlich. Verbände wie der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe, der Paritätische Gesamtverband und der Bundesverband Pflegemanagement warnen übereinstimmend, dass diese Regelung mehrere Probleme mit sich bringt:

  • Pflegedienste, die ihre Beschäftigten tariflich oder nahe am Tarif bezahlen, könnten gegenüber Anbietern mit niedrigeren Löhnen wirtschaftlich ins Hintertreffen geraten, weil Tarifsteigerungen dann nicht mehr sicher über die Pflegesätze refinanziert werden.

  • Der Wettbewerb um Pflegefachkräfte zwischen Krankenhäusern und der ambulanten sowie stationären Langzeitpflege könnte sich verschärfen, wenn die Löhne in der Langzeitpflege im Vergleich zurückbleiben.

  • Regionale Fachverbände berichten bereits von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Insolvenzen bei ambulanten Pflegediensten und sehen darin ein Anzeichen für eine bereits heute unzureichende Finanzierung von Personalkosten.

Gleichzeitig weisen Branchenvertreter darauf hin, dass die Aussetzung nur die Pflegekassen als Kostenträger von der Pflicht entbindet, Tarifsteigerungen automatisch zu refinanzieren. Pflegedienste, die sich arbeitsvertraglich zur Tarifzahlung verpflichtet haben, blieben trotzdem dazu verpflichtet – müssten diese Kosten unter Umständen aber ohne verlässliche Gegenfinanzierung selbst tragen.

Weitere Änderungen mit Bedeutung für ambulante Dienste

Neben den bereits genannten Punkten enthält der Entwurf weitere Regelungen, die für ambulante Pflegedienste relevant sein könnten:

  • Verbrauchs-Pflegehilfsmittel: Die heutige eigenständige Leistung für Verbrauchsmaterial wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mund-Nasen-Schutz oder Schutzschürzen (Paragraf 40 Absatz 2) soll wegfallen. Diese Kosten sollen künftig aus dem neuen Entlastungsbudget bestritten werden.

  • Pflege-Cockpit: Alle Pflegekassen sollen verpflichtet werden, für jede versicherte pflegebedürftige Person einen einheitlichen digitalen Zugang einzurichten. Dort sollen Informationen zu Leistungen, Anträgen, Empfehlungen aus der Begutachtung sowie zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten gebündelt abrufbar sein.

  • Prävention und Rehabilitation: Der Entwurf will Vorbeugung und medizinische Rehabilitation stärker fördern, damit Pflegebedürftigkeit möglichst vermieden, verzögert oder verringert wird. Fachverbände begrüßen diese Ausrichtung grundsätzlich, fordern aber einen leichteren Zugang zu Rehabilitationsleistungen, da die bisherige Inanspruchnahme geriatrischer Reha hinter den Erwartungen zurückbleibt.

  • Rente für pflegende Angehörige: Wer einen nahen Angehörigen pflegt, erhält heute unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse. Nach dem Entwurf sollen diese Beiträge auf 70 Prozent des bisherigen Wertes gesenkt werden, und die Rentenversicherungspflicht soll nur noch bis zur Regelaltersgrenze gelten. Da viele ambulante Dienste eng mit pflegenden Angehörigen zusammenarbeiten, könnte diese Änderung indirekt auch die häusliche Pflege insgesamt betreffen.

  • Leistungszuschläge im Pflegeheim: Für die stationäre Pflege ist vorgesehen, dass die stufenweise steigenden Zuschüsse zu den Eigenanteilen langsamer ansteigen als bisher. Das betrifft zwar in erster Linie Pflegeheime, kann aber auch die Entscheidung zwischen häuslicher und stationärer Versorgung beeinflussen.

Wie bewerten Verbände und Praktiker den Entwurf?

Die Reaktionen von Fachverbänden, Kostenträgern und Trägerorganisationen auf den Referentenentwurf fallen überwiegend kritisch, aber nicht einheitlich negativ aus:

  • Der Paritätische Gesamtverband und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sehen im Entwurf zwar einzelne sinnvolle Ansätze, warnen aber vor versteckten Rationierungseffekten durch das Zusammenspiel der verschiedenen Kürzungen und fordern mehr Transparenz.

  • Der Verband der Ersatzkassen hält die im Entwurf angesetzten Einsparungen für deutlich überhöht und fordert stattdessen einen stärkeren Solidarausgleich zwischen privater und gesetzlicher Pflegeversicherung.

  • Der BKK Dachverband begrüßt Ansätze bei Prävention und Rehabilitation, kritisiert aber, dass für viele neue Aufgaben der Pflegekassen keine ausreichende Gegenfinanzierung vorgesehen ist.

  • Fachverbände wie die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege und der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen kritisieren den Entwurf deutlich: Sie sehen vor allem Einsparungen und Leistungskürzungen im Vordergrund, während eine nachhaltige und sozial ausgewogene Finanzierung – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – aus ihrer Sicht ausbleibt.

  • Regionale Verbände wie der Landesverband Hauskrankenpflege Sachsen-Anhalt warnen ausdrücklich vor einer Existenzgefährdung ambulanter Dienste, insbesondere durch die Aussetzung der Tarifbindung in Kombination mit den Kürzungen bei Pflegegrad 1.

  • Der Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern begrüßt die stärkere Ausrichtung auf Prävention und Rehabilitation, sieht aber noch Nachbesserungsbedarf beim Zugang zu Rehabilitationsleistungen.

  • Auch aus der Politik selbst kommt Kritik: Mehrere unionsgeführte Landtagsfraktionen forderten im Juli 2026 in einer gemeinsamen Erklärung Nachbesserungen, insbesondere bei den Rentenansprüchen pflegender Angehöriger.

Zusammengefasst lässt sich sagen: Positiv bewertet werden meist die stärkere Ausrichtung auf Prävention, die vorgesehene Erhöhung des Sachleistungsbudgets und die Idee einer besseren, kontinuierlichen Begleitung durch die Pflegebegleitung. Kritisch gesehen werden vor allem die Aussetzung der Tarifbindung, der Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1, die strengere Begutachtung und die aus Sicht vieler Verbände unzureichende Einbindung ambulanter Pflegedienste in die neue Beratungsstruktur.

Was bedeutet das jetzt konkret für ambulante Pflegedienste?

Da es sich weiterhin um einen Referentenentwurf handelt, besteht aktuell kein unmittelbarer Handlungsdruck. Für die laufende Versorgung von Kundinnen und Kunden gelten unverändert die heutigen Regeln des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Dennoch kann es für ambulante Pflegedienste sinnvoll sein, sich schon jetzt mit den geplanten Änderungen zu beschäftigen:

  • Informiert bleiben: Der Zeitplan hat sich bereits mehrfach verschoben, und einzelne Inhalte können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Eine regelmäßige Beobachtung der offiziellen Informationen des Bundesgesundheitsministeriums sowie der Stellungnahmen von Branchenverbänden ist ratsam.

  • Wirtschaftliche Auswirkungen durchrechnen: Insbesondere die mögliche Aussetzung der Tarifbindung könnte die Verhandlungsposition bei Pflegesatzverhandlungen verändern. Es kann sinnvoll sein, verschiedene Szenarien für die eigene Kalkulation durchzuspielen.

  • Am politischen Prozess teilnehmen: Verbände und Fachorganisationen sammeln weiterhin Rückmeldungen aus der Praxis, um sie in die parlamentarische Beratung einzubringen. Die Erfahrungen einzelner Pflegedienste können dabei helfen, praxisnahe Nachbesserungen zu erreichen.

  • Kommunikation mit Kundinnen, Kunden und Angehörigen vorbereiten: Auch wenn noch nichts entschieden ist, fragen pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen schon jetzt häufiger nach den geplanten Änderungen. Eine sachliche, aktuelle Einordnung kann Verunsicherung vorbeugen.

Häufig gestellte Fragen zum Pflegeneuordnungsgesetz

Ist das Pflegeneuordnungsgesetz schon beschlossen?
Nein. Es liegt bislang nur ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vor. Das Kabinett hat den Entwurf noch nicht beschlossen, und der Bundestag hat noch nicht darüber beraten. Bis zur endgültigen Verabschiedung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten die heutigen Regeln unverändert weiter.

Ab wann soll das Pflegeneuordnungsgesetz gelten?
Nach dem aktuellen Zeitplan sollen die meisten Regelungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Einzelne Bausteine, insbesondere die neue Pflegebegleitung, sind erst für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Da sich der Kabinettsbeschluss bereits mehrfach verschoben hat, ist dieser Zeitplan mit Unsicherheit behaftet.

Was passiert mit dem Pflegegeld?
Das heutige Pflegegeld soll durch ein neues, etwas höheres Entlastungsbudget ersetzt werden. Bei neu eingestuften Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder 3 soll in den ersten drei Monaten zunächst nur die Hälfte dieses Budgets ausgezahlt werden.

Müssen ambulante Pflegedienste jetzt schon etwas ändern?
Für die laufende Versorgung besteht derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf, da die heutigen Regeln weitergelten. Es lohnt sich aber, die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zu verfolgen und mögliche wirtschaftliche Folgen frühzeitig zu prüfen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Referentenentwurf und einem Gesetz?
Ein Referentenentwurf ist ein erster Arbeitstext eines Ministeriums. Er zeigt, welche Änderungen geplant sind, ist aber noch kein geltendes Recht. Erst nach Beratung im Kabinett, mehreren Lesungen im Bundestag und der Zustimmung des Bundesrats wird aus einem Entwurf ein Gesetz.

Fazit

Das Pflegeneuordnungsgesetz könnte, wenn es in der vorliegenden Form beschlossen wird, die Finanzierung und Struktur der häuslichen Pflege in Deutschland spürbar verändern. Für ambulante Pflegedienste liegen Chancen und Risiken eng beieinander: Ein höheres Sachleistungsbudget könnte mehr Nachfrage nach professioneller Pflege bedeuten, während die geplante Aussetzung der Tarifbindung, strengere Begutachtungskriterien und eine neue Beratungsstruktur ohne klare Rolle für bestehende Pflegedienste als deutliche Risiken gelten. Da sich der Entwurf noch mitten im Gesetzgebungsverfahren befindet und bereits mehrfach verschoben wurde, bleibt abzuwarten, welche Regelungen am Ende tatsächlich Gesetz werden. Ambulante Dienste sind gut beraten, die weitere Entwicklung aufmerksam zu beobachten und sich, wo möglich, über ihre Verbände in den politischen Prozess einzubringen.

Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt den Stand des Referentenentwurfs zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) mit Bearbeitungsstand Anfang Juni 2026 sowie den Gesetzgebungsstand bis Anfang August 2026. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Inhalte, Beträge und Zeitpläne können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

Eike J. Giersdorf
Wirtschaftsprüfer I Steuerberater
Schwerpunkte
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Steuerliche Beratung im Bereich Unternehmensumwandlungen
  • Steuerliche Beratung im Bereich Nachfolgeregelungen
  • Wirtschaftsprüfung - Jahresabschlussprüfung
  • Unternehmensbewertung